ICC-Incoterms®
Mit Hilfe von elf Standardklauseln regeln die ICC-Incoterms® die Pflichten der Vertragsparteien für den Verkauf von Waren. Sie sind dabei kein eigenständiger Vertrag, sondern immer Teil von Verträgen: Die jeweilige Incoterms®-Klausel legt fest, welche Pflichten die Vertragspartner bei den Kosten, beim Transport und bei der Verzollung der Waren übernehmen und an welchem Punkt der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt. Damit unstrittig ist, welche Regeln Vertragsinhalt werden, sollte stets das Erscheinungsjahr der jeweiligen Klausel angegeben und durch Angaben zum jeweiligen Hafen, Ort oder geografischen Punkten ergänzt werden.
Incoterms®-Klauseln für Käufer und Verkäufer beschreiben Pflichten in den Bereichen:
Verpflichtungen des Käufers
A1 Allgemeine Verpflichtungen
A2 Lieferung
A3 Gefahrübergang
A4 Transport
A5 Versicherung
A6 Liefer-/Transportdokument
Verpflichtungen des Verkäufers
B1 Allgemeine Verpflichtungen
B2 Übernahme
B3 Gefahrübergang
B4 Transport
B5 Versicherung
B6 Liefernachweis
Sieben der elf Incoterms®-Klauseln gelten für alle Arten von Transporten, vier nur für den See- und Binnenschifffahrts-Transport. Sie bestehen aus den vier Gruppen C, D, E und F.
E und D mit den Klauseln EXW und DDP kennzeichnen außergewöhnliche Lieferbedingungen bei den Incoterms®-Regeln: EXW verpflichtet den Verkäufer lediglich dazu, dem Käufer eine Ware an einem zuvor festgelegten Ort – der auch auf dem Gelände des Verkäufers sein kann – zur Verfügung zu stellen. Das heißt, der Lieferort befindet sich in diesem Fall am nächsten zum Verkäufer.
DDP fordert indes vom Verkäufer, die zur Einfuhr freigemachte Ware an einem vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen. Das heißt, der Lieferort befindet sich hier am nächsten zum Käufer.
In der Gruppe E erfolgt der Gefahrübergang zwischen Verkäufer und Käufer sehr früh – noch vor Beginn des eigentlichen Transports der Ware – bei der Gruppe D, bei der die Ware erst am Bestimmungsort geliefert wird, zum Ende des Transportes entsprechend sehr spät.
In den Gruppen F und D wiederum erfolgt der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer in der Anfangsphase eines Transportes. Die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung wird aber – im Gegensatz zur Gruppe D, bei der Liefer- und Bestimmungsort übereinstimmen – unabhängig davon erfüllt, ob die Ware tatsächlich am Bestimmungsort eintrifft. Da der Lieferort hier auf Verkäuferseite liegt, bezeichnet man diese Verkäufe als Versendungskäufe.
Gruppe C und F unterscheiden sich insofern, dass bei den C-Klauseln Verkäufer den Transport einer Ware über den Lieferort oder -hafen hinaus beauftragen, organisieren und bezahlen. Gruppe C ist die einzige Gruppe, bei der Transport-, Versicherungskosten und Gefahr nicht zur selben Zeit und an selben Ort von einer Partei auf eine Andere übergehen, sondern Übergänge zeitlich oder räumlich auseinanderfallen.
In der Gruppe F ist der Käufer dafür zuständig, den Transport der Waren über den Lieferort oder -hafen hinaus zu beauftragen, zu organisieren und zu bezahlen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
